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Einzelunternehmen verkaufen: Ablauf, Haftung und Steuern

Peter Nadolinski
CEO & Gründer von VAP
Ungefähre Lesedauer
8 Minuten
Einzelunternehmen verkaufen: Ablauf, Haftung und Steuern

Inhaltverzeichnis

Wer ein Einzelunternehmen verkaufen will, steht vor einer anderen Aufgabe als der Inhaber einer GmbH. Es gibt keine Anteile, die man übertragen könnte, denn das Unternehmen ist rechtlich nicht von der Person des Inhabers getrennt. Verkauft wird deshalb nicht die Firma als Hülle, sondern ihr Inhalt.

Diese Besonderheit prägt den gesamten Prozess. Sie bestimmt, welche Verträge übergehen, wer für Altschulden haftet, was mit dem Firmennamen passiert und wie der Erlös besteuert wird. Wer das nicht kennt, verhandelt an den entscheidenden Punkten vorbei.

Dieser Beitrag erklärt, wie der Verkauf eines Einzelunternehmens funktioniert: was übertragen wird, welche Haftungsfallen bestehen, welche steuerlichen Vergünstigungen greifen und woran der Wert eines inhabergeprägten Betriebs hängt.

Warum nur ein Asset Deal möglich ist

Wer ein Einzelunternehmen verkaufen will, muss zuerst die Mechanik verstehen. Bei einer GmbH überträgt der Verkäufer Gesellschaftsanteile, der Käufer erwirbt die Gesellschaft samt allem, was zu ihr gehört, in einem einzigen Rechtsakt. Beim Einzelunternehmen existiert diese Hülle nicht.

Ein Einzelunternehmen ist rechtlich der Inhaber selbst. Es hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, kein Stammkapital und keine Anteile. Verkauft werden können daher nur die einzelnen Vermögensgegenstände: Maschinen, Fahrzeuge, Warenbestand, Kundenbeziehungen, Marken, der Firmenwert und der Auftragsbestand. Fachlich heißt dieser Weg Asset Deal, steuerlich spricht man von einer Betriebsveräußerung.

Praktisch bedeutet das mehr Aufwand. Jeder Vermögensgegenstand muss im Kaufvertrag benannt oder eindeutig bestimmbar sein, denn was nicht aufgeführt ist, geht nicht über. Der Unterschied zwischen den beiden Strukturen ist so grundlegend, dass wir ihn in einem eigenen Beitrag zu Share Deal oder Asset Deal ausführlich behandeln.

Ein Nebeneffekt ist für Käufer attraktiv: Beim Asset Deal lassen sich die erworbenen Wirtschaftsgüter neu abschreiben, was die Steuerlast in den Folgejahren senkt. Dieses Argument können Verkäufer in der Verhandlung nutzen.

Was mit Verträgen und Mitarbeitern passiert

Hier liegt der praktisch aufwändigste Teil, wenn Sie ein Einzelunternehmen verkaufen. Verträge gehen bei einem Asset Deal nicht automatisch auf den Käufer über, weil der Vertragspartner ein anderer wird.

Miet-, Leasing-, Liefer- und Kundenverträge müssen einzeln übertragen werden, und dafür braucht es in der Regel die Zustimmung der jeweiligen Gegenseite. Das gilt besonders für den Mietvertrag der Betriebsräume, der oft die wichtigste Einzelposition überhaupt ist. Wer ein Einzelunternehmen verkaufen möchte, sollte daher früh klären, ob der Vermieter mitspielt.

Bei den Mitarbeitern gilt das Gegenteil. Nach Paragraf 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse auch beim Asset Deal automatisch auf den Erwerber über, mit allen Rechten und Pflichten. Die Beschäftigten müssen schriftlich informiert werden und haben ein Widerspruchsrecht. Dieser Übergang lässt sich nicht vertraglich abwählen.

Sind Grundstücke oder Immobilien Teil des Betriebs, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden, und es fällt Grunderwerbsteuer an. Das ist ein Kostenfaktor, der bei der Kaufpreisverhandlung berücksichtigt werden sollte.

Firmenname und Haftung: die unterschätzte Falle

Dieser Punkt kostet in der Praxis am häufigsten Geld, weil ihn beide Seiten übersehen. Wer ein Einzelunternehmen verkaufen will, sollte ihn früh klären: Was passiert, wenn der Käufer den bisherigen Firmennamen weiterführt?

Nach Paragraf 22 HGB darf der Erwerber die bisherige Firma fortführen, wenn der frühere Inhaber ausdrücklich zustimmt. Das ist oft gewollt, denn der eingeführte Name trägt einen Teil des Werts. Genau daran hängt aber eine gesetzliche Folge.

Führt der Käufer die Firma fort, haftet er nach Paragraf 25 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Haftung ist nicht auf die übernommenen Vermögenswerte begrenzt, sondern erfasst sein gesamtes Vermögen. Für den Käufer ist das ein erhebliches Risiko, für den Verkäufer ein Verhandlungsthema.

Ausschließen lässt sich diese Haftung nach Paragraf 25 Absatz 2 HGB nur auf einem festen Weg: durch Vereinbarung zwischen den Parteien plus Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung. Alternativ kann der Haftungsausschluss den Gläubigern einzeln mitgeteilt werden. Ohne diese Formalie greift die Haftung, auch wenn die Parteien intern etwas anderes vereinbart haben.

Für Verkäufer heißt das doppelt aufpassen: Die eigene Nachhaftung für Altverbindlichkeiten bleibt bestehen, und der Käufer wird versuchen, dieses Risiko über Garantien und Freistellungen zurückzugeben. Wie solche Regelungen sauber gestaltet werden, zeigt unser Beitrag zur Due Diligence beim Unternehmensverkauf.

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Steuern: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz

Wer ein Einzelunternehmen verkaufen möchte, sollte die Steuerfolgen früh kennen. Steuerlich handelt es sich um eine Betriebsveräußerung nach Paragraf 16 EStG. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Kaufpreis abzüglich Buchwerten und Veräußerungskosten.

Zwei personenbezogene Vergünstigungen machen den Unterschied. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit können Sie auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro nach Paragraf 16 Absatz 4 EStG nutzen. Dieser schmilzt ab, sobald der Gewinn 136.000 Euro übersteigt, und entfällt vollständig oberhalb von 181.000 Euro.

Zusätzlich erlaubt Paragraf 34 Absatz 3 EStG einen ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent. Beide Vergünstigungen gelten nur einmal im Leben und setzen voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Vorgang übertragen werden. Wer eine wesentliche Grundlage zurückbehält, etwa das Betriebsgrundstück, riskiert die Begünstigung.

Bei der Umsatzsteuer gibt es eine erfreuliche Regel. Wird der Betrieb als Ganzes an einen Unternehmer übertragen, der ihn fortführt, liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach Paragraf 1 Absatz 1a UStG vor. Diese ist nicht steuerbar, es fällt also keine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis an. Der Erwerber tritt umsatzsteuerlich an die Stelle des Veräußerers.

Weil die Details stark vom Einzelfall abhängen, gehört die steuerliche Gestaltung früh auf den Tisch. Einen breiteren Überblick gibt unser Beitrag zu den Steuern beim Unternehmensverkauf.

Was ein Einzelunternehmen wert ist

Die Bewertung folgt denselben Methoden wie bei größeren Transaktionen, hat aber eine spezifische Schwierigkeit: die Inhaberabhängigkeit. Sie ist der Grund, warum zwei Betriebe mit gleichem Gewinn sehr unterschiedliche Preise erzielen.

Grundlage ist das bereinigte Ergebnis, multipliziert mit einem branchenüblichen Faktor. Die Bereinigung ist wichtiger als bei jeder anderen Rechtsform, weil der Inhaber sich kein Geschäftsführergehalt zahlt, sondern den Gewinn entnimmt. Für eine realistische Rechnung muss ein marktübliches Gehalt für die eigene Arbeitsleistung abgezogen werden. Erst was danach übrig bleibt, ist der Ertrag, den ein Käufer erwirbt. Wie diese Rechnung im Detail funktioniert, zeigt unser Leitfaden zum Unternehmenswert berechnen.

Die zweite Frage ist heikler: Wie viel des Geschäfts hängt an der Person? Bei vielen Einzelunternehmen kommen Kunden wegen des Inhabers, nicht wegen der Firma. Dieser persönliche Goodwill lässt sich nicht verkaufen, weil er mit dem Verkäufer geht. Übertragbar ist nur, was in Strukturen steckt: dokumentierte Prozesse, wiederkehrende Verträge, ein eingearbeitetes Team, Marken und Standortvorteile.

Aus unserer Beratungspraxis zeigt sich ein klares Muster: Je stärker ein Betrieb an einer Person hängt, desto niedriger der Multiplikator, oft im unteren einstelligen Bereich. Betriebe mit eigener Struktur und mehreren Mitarbeitern erreichen deutlich mehr. Wer noch zwei bis drei Jahre Zeit hat, sollte diese Zeit nutzen, um Abhängigkeiten zu reduzieren, statt sofort zu verkaufen.

Vorbereitung: die wirksamsten Schritte

Wer ein Einzelunternehmen verkaufen möchte, hat vor dem Prozess die größten Hebel in der Hand. Vier Schritte lohnen sich besonders.

Erstens die Übertragbarkeit erhöhen. Kundenbeziehungen sollten auf Mitarbeiter verteilt, Abläufe dokumentiert und Zuständigkeiten geklärt werden. Jeder Schritt weg von der eigenen Person erhöht den Wert.

Zweitens die Zahlen bereinigen. Private Positionen aus der Gewinn- und Verlustrechnung herausnehmen, ein kalkulatorisches Gehalt ansetzen und drei saubere Jahresabschlüsse vorbereiten. Eine strukturierte Checkliste für den Unternehmensverkauf hilft dabei.

Drittens die Verträge prüfen. Welche Verträge sind übertragbar, wo braucht es Zustimmung, wie lange läuft der Mietvertrag? Diese Fragen entscheiden über die Machbarkeit und sollten vor dem ersten Käufergespräch geklärt sein.

Viertens die Rechtsform prüfen. Wer sein Einzelunternehmen übertragen will, kann es bei entsprechender Größe vorher in eine GmbH umwandeln, um später Anteile statt einzelner Wirtschaftsgüter zu verkaufen. Das eröffnet steuerliche Gestaltungen, etwa über eine Holding, setzt aber mehrjährige Vorlaufzeiten voraus und muss sauber durchgerechnet werden. Für kleine Betriebe übersteigt der Aufwand meist den Nutzen.

Käufersuche: wer ein Einzelunternehmen übernimmt

Wer ein Einzelunternehmen verkaufen will, trifft auf einen anderen Käuferkreis als beim klassischen Mittelstandsverkauf. Bei kleineren, personengeprägten Betrieben sind es meist Einzelpersonen: Fachkräfte oder Meister aus der Branche, die sich selbstständig machen wollen. Sie zahlen zurückhaltender und brauchen häufig Unterstützung bei der Finanzierung, etwa über ein Verkäuferdarlehen.

Die zweite Gruppe sind Wettbewerber aus der Region, die Kundenstamm, Personal oder Kapazitäten übernehmen wollen. Sie zahlen oft mehr, weil sie Synergien heben, sind aber die sensibelsten Gesprächspartner, weshalb Vertraulichkeit hier besonders zählt.

Größere Einzelunternehmen mit eigener Struktur können auch für institutionelle Investoren interessant werden. Ab einer relevanten Betriebsgröße und mit einer funktionierenden zweiten Ebene öffnet sich dieser Kreis, und die Multiplikatoren ziehen deutlich an. Venture Advisory Partners verfügt über ein Netzwerk von mehr als 150 institutionellen Investoren mit direktem Zugang zu den jeweiligen Entscheidern, wodurch sich auch für solche Betriebe ein echter Wettbewerb erzeugen lässt. Ein kostenfreies Strategiegespräch klärt vorab, welche Käufergruppe realistisch infrage kommt. Wie die Suche systematisch läuft, beschreibt unser Beitrag dazu, wie Sie den passenden Nachfolger finden.

Häufige Fragen zum Einzelunternehmen verkaufen

Kann ich mein Einzelunternehmen überhaupt verkaufen?

Ja. Sie können ein Einzelunternehmen verkaufen, allerdings nur als Asset Deal. Da ein Einzelunternehmen keine Anteile hat, werden die einzelnen Vermögensgegenstände übertragen: Maschinen, Warenbestand, Kundenbeziehungen, Firmenwert und Auftragsbestand. Jede Position muss im Kaufvertrag benannt oder eindeutig bestimmbar sein.

Gehen meine Mitarbeiter automatisch mit über?

Ja. Nach Paragraf 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, auch beim Asset Deal. Die Mitarbeiter müssen schriftlich informiert werden und haben ein Widerspruchsrecht. Vertraglich lässt sich dieser Übergang nicht ausschließen.

Haftet der Käufer für meine Altschulden?

Wenn er den bisherigen Firmennamen fortführt, haftet er nach Paragraf 25 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten, und zwar mit seinem gesamten Vermögen. Ausschließen lässt sich das nur durch Vereinbarung mit Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister oder durch Mitteilung an die einzelnen Gläubiger.

Welche Steuern fallen beim Verkauf an?

Der Veräußerungsgewinn wird nach Paragraf 16 EStG besteuert. Ab 55 Jahren gibt es auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro, der ab einem Gewinn von 136.000 Euro abschmilzt, sowie einen ermäßigten Steuersatz nach Paragraf 34 EStG. Beides nur einmal im Leben. Umsatzsteuer fällt bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht an.

Was ist mein Einzelunternehmen wert?

Der Wert ergibt sich aus dem bereinigten Ergebnis nach Abzug eines marktüblichen Unternehmerlohns, multipliziert mit einem branchenüblichen Faktor. Entscheidend ist, wie viel des Geschäfts ohne Sie funktioniert. Stark personenabhängige Betriebe erreichen niedrigere Faktoren als Betriebe mit eigener Struktur.

Sollte ich vorher in eine GmbH umwandeln?

Das kann sinnvoll sein, weil dann Anteile verkauft werden können und steuerliche Gestaltungen möglich werden. Es lohnt sich aber nur bei entsprechender Betriebsgröße und mit mehreren Jahren Vorlauf, weil Sperrfristen zu beachten sind. Ohne saubere Rechnung ist der Aufwand größer als der Nutzen.

Fazit

Ein Einzelunternehmen verkaufen ist rechtlich aufwändiger als ein Anteilsverkauf, aber gut machbar. Weil nur ein Asset Deal möglich ist, entscheidet die Sorgfalt im Detail: Jeder Vermögensgegenstand muss erfasst, jeder wichtige Vertrag übertragbar sein.

Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Die Haftungsfrage bei Fortführung des Firmennamens nach Paragraf 25 HGB, die nur mit der richtigen Formalie ausgeschlossen wird. Die steuerlichen Vergünstigungen ab 55 Jahren, die an die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen gebunden sind. Und die Inhaberabhängigkeit, die den Wert stärker beeinflusst als jede andere Kennzahl.

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