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Asset Deal: Ablauf, Haftung und Steuern im Überblick

Peter Nadolinski
CEO & Gründer von VAP
Ungefähre Lesedauer
9 Minuten
Asset Deal: Ablauf, Haftung und Steuern im Überblick

Inhaltverzeichnis

Beim Verkauf eines Unternehmens gibt es zwei Grundstrukturen. Entweder wechseln die Anteile den Eigentümer, oder es werden die einzelnen Wirtschaftsgüter verkauft. Der zweite Weg heißt Asset Deal.

Was nach einer technischen Unterscheidung klingt, entscheidet über Steuerlast, Haftung, die Mitarbeiter und darüber, welche Verträge nach dem Vollzug noch bestehen. Käufer und Verkäufer haben dabei fast immer gegensätzliche Interessen.

Dieser Beitrag erklärt, was beim Asset Deal übergeht und was nicht, welche Haftungsnormen greifen, wie die Besteuerung auf beiden Seiten aussieht und in welchen Fällen diese Struktur die richtige ist.

Was ein Asset Deal ist

Bei einem Asset Deal kauft der Erwerber nicht die Gesellschaft, sondern deren Vermögen: Maschinen, Vorräte, Forderungen, Marken, Kundenbeziehungen, gegebenenfalls Grundstücke.

Der bisherige Rechtsträger bleibt bestehen. Die GmbH existiert nach dem Vollzug weiter, nur eben als leere Hülle mit dem Kaufpreis auf dem Konto. Was mit ihr geschieht, entscheidet der Gesellschafter anschließend selbst.

Genau darin liegt der Unterschied zum Anteilskauf. Dort erwirbt der Käufer die Gesellschaft mitsamt allem, was in ihr steckt, auch mit Risiken, von denen niemand weiß. Beim Asset Deal nimmt er nur mit, was ausdrücklich im Vertrag steht. Den systematischen Vergleich beider Wege zieht unser Beitrag Share Deal oder Asset Deal.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit gibt es ohnehin keine Wahl. Wo es keine Anteile gibt, die man übertragen könnte, ist der Asset Deal der einzige Weg. Was daraus folgt, beschreibt unser Beitrag Einzelunternehmen verkaufen.

Der Bestimmtheitsgrundsatz: die Liste entscheidet

Die wichtigste Eigenheit dieser Struktur ist zugleich ihr größter Aufwand. Jedes Wirtschaftsgut muss einzeln übertragen werden, und dafür muss es bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

Eine Formulierung wie „sämtliche Maschinen des Betriebs" genügt nicht. Es braucht Anlagenverzeichnisse, Inventarlisten, Vertragsübersichten, Markenregisterauszüge, im Zweifel mit Seriennummern. Diese Listen sind Anlagen zum Kaufvertrag und machen ihn dick.

Der praktische Effekt: Was in den Listen fehlt, geht nicht über. Eine vergessene Maschine bleibt Eigentum des Verkäufers, ein nicht aufgeführter Lizenzvertrag läuft bei ihm weiter. In der Praxis werden solche Lücken erst Monate später bemerkt, wenn eine Rechnung beim Falschen landet.

Deshalb ist die Vorbereitung bei dieser Struktur aufwendiger als beim Anteilskauf. Wie ein Kaufvertrag insgesamt aufgebaut ist, beschreibt unser Beitrag zum Unternehmenskaufvertrag.

Was nicht automatisch übergeht

Der Punkt, der in der Praxis die meiste Arbeit macht, sind die Verträge. Ein Vertragsverhältnis lässt sich nicht einseitig übertragen.

Für jeden Miet-, Liefer-, Kunden-, Leasing- und Versicherungsvertrag ist die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich. Bei einem Betrieb mit ein paar hundert laufenden Verträgen wird daraus ein Projekt für sich.

Das ist mehr als Bürokratie, es ist ein Risiko. Jeder Vertragspartner kann die Gelegenheit nutzen, um nachzuverhandeln. Der Vermieter erhöht die Miete, der Lieferant streicht den Mengenrabatt, der Großkunde verlangt bessere Konditionen. Wer schwach verhandelt, verliert genau die Verträge, die den Wert des Betriebs ausmachen.

Ebenfalls nicht automatisch übergehen: öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Konzessionen und viele Lizenzen. Sie hängen am bisherigen Inhaber und müssen neu beantragt werden. In regulierten Branchen kann das den Zeitplan sprengen.

Auch steuerliche Verlustvorträge bleiben zurück. Sie sind an den Rechtsträger gebunden und für den Erwerber wertlos.

Was automatisch übergeht: die Mitarbeiter

Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Einzelübertragung sind die Arbeitsverhältnisse. Sie gehen nach § 613a BGB kraft Gesetzes auf den Erwerber über, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen wird.

Zustimmen muss dafür niemand, und ausschließen lässt es sich auch nicht. Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten ein, einschließlich Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüchen und den Regelungen aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Drei Punkte sind dabei entscheidend. Erstens die Unterrichtungspflicht: Veräußerer oder Erwerber müssen die betroffenen Mitarbeiter vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen informieren. Ist diese Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Frist für den Widerspruch nicht zu laufen.

Zweitens das Widerspruchsrecht. Jeder Mitarbeiter kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats widersprechen. Dann bleibt er beim Veräußerer, der ihn oft nicht mehr beschäftigen kann. Bei Leistungsträgern ist das ein echtes Risiko für den Käufer.

Drittens der Kündigungsschutz. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich, müssen aber begründbar sein.

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Haftung: drei Normen, die man kennen muss

Der Gedanke, beim Asset Deal nur die guten Teile mitzunehmen, stimmt nicht vollständig. Drei Vorschriften greifen unabhängig vom Vertrag.

§ 613a Abs. 2 BGB: Der Veräußerer haftet neben dem Erwerber für Ansprüche der übernommenen Mitarbeiter, die vor dem Übergang entstanden sind, für einen Zeitraum von einem Jahr.

§ 75 AO: Der Erwerber haftet für betriebsbedingte Steuern, insbesondere Umsatz- und Gewerbesteuer, die im letzten Jahr vor der Übereignung entstanden sind. Die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt.

§ 25 HGB: Wird die bisherige Firma fortgeführt, haftet der Erwerber für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten. Diese Haftung lässt sich ausschließen, aber nur mit Eintragung ins Handelsregister oder ausdrücklicher Mitteilung an die Gläubiger.

Wer als Käufer eine dieser Normen übersieht, kauft Verbindlichkeiten mit, die er ausdrücklich nicht übernehmen wollte. Geprüft wird das in der Due Diligence.

Steuern beim Verkäufer: die stillen Reserven kommen heraus

Hier liegt der Grund, warum Verkäufer diese Struktur selten bevorzugen. Verkauft werden einzelne Wirtschaftsgüter, also wird die Differenz zwischen Buchwert und Kaufpreis für jedes Gut aufgedeckt und versteuert.

Bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft ist das oft verkraftbar. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann einmalig einen Freibetrag von € 45.000 nach § 16 EStG und den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG in Anspruch nehmen.

Bei einer Kapitalgesellschaft sieht es anders aus. Der Gewinn entsteht in der GmbH und wird dort versteuert. Will der Gesellschafter das Geld privat haben, kommt bei der Ausschüttung noch die Kapitalertragsteuer dazu. Diese zweifache Belastung ist der Hauptgrund, warum Verkäufer von Kapitalgesellschaften auf einen Anteilskauf drängen, wo nach § 8b KStG oder § 17 EStG deutlich günstigere Regeln gelten.

Einen Überblick über die Wirkungen gibt unser Beitrag zu den Steuern beim Unternehmensverkauf.

Ein Detail, das häufig übersehen wird: Wird ein Betrieb im Ganzen übertragen, ist der Vorgang nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar. Werden dagegen nur einzelne Gegenstände verkauft, fällt Umsatzsteuer an. Die Abgrenzung gehört in den Vertrag.

Steuern beim Käufer: der Step-up

Was für den Verkäufer teuer ist, ist für den Käufer der eigentliche Reiz. Er setzt die erworbenen Wirtschaftsgüter mit dem gezahlten Preis an und schreibt sie von dieser höheren Basis ab.

Der Teil des Kaufpreises, der über die Substanzwerte hinausgeht, wird als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert und nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG linear über 15 Jahre abgeschrieben.

Ein Beispiel macht das greifbar. Zahlt ein Erwerber € 6 Mio., davon € 2 Mio. für Sachanlagen und € 4 Mio. als Firmenwert, kann er allein aus dem Firmenwert jährlich rund € 267.000 abschreiben. Bei einer Steuerbelastung von 30 Prozent entspricht das einer jährlichen Ersparnis von etwa € 80.000, über die volle Laufzeit also rund € 1,2 Mio.

Beim Anteilskauf gibt es diesen Effekt nicht. Der Käufer aktiviert eine Beteiligung, die er nicht abschreiben kann. Genau deshalb sind Erwerber bereit, für einen Asset Deal einen höheren Preis zu zahlen, und genau darüber wird verhandelt.

Kommen Grundstücke mit, fällt Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 Prozent je nach Bundesland an. Das schmälert den Vorteil, hebt ihn aber selten auf.

Die Kaufpreisaufteilung ist Verhandlungssache

Ein Punkt, der im Vertrag oft zu spät auftaucht, ist die Verteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter.

Für den Käufer ist sie bares Geld. Was er dem Maschinenpark zuordnet, schreibt er über wenige Jahre ab. Was auf den Firmenwert entfällt, bindet ihn für 15 Jahre. Entsprechend will er möglichst viel auf kurzlebige Güter legen.

Der Verkäufer hat teils gegenläufige Interessen, weil die Aufteilung bestimmt, wo bei ihm welche stillen Reserven aufgedeckt werden. Bei Grundstücken kommt die Grunderwerbsteuer hinzu, die sich an dem auf sie entfallenden Anteil bemisst.

Weil beide Seiten dieselbe Zahl unterschiedlich gern hätten, gehört die Aufteilung in den Vertrag und nicht in die Buchhaltung danach. Das Finanzamt akzeptiert eine zwischen fremden Dritten ausgehandelte Verteilung in aller Regel, eine nachträglich zurechtgelegte dagegen nicht.

Wann diese Struktur die richtige ist

Vier Konstellationen sprechen für einen Asset Deal.

Die erste ist die fehlende Alternative: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es keine Anteile zu übertragen.

Die zweite ist der Teilverkauf. Soll nur ein Geschäftsbereich abgegeben werden, muss er ohnehin herausgelöst werden. Wie das abläuft, beschreibt unser Beitrag zum Carve-out.

Die dritte sind erhebliche Altlasten im Rechtsträger. Wenn Rechtsstreitigkeiten, steuerliche Risiken oder unklare Gesellschafterverhältnisse im Raum stehen, will kein Käufer die Gesellschaft übernehmen. Dann ist die Einzelübertragung oft der einzige Weg, überhaupt einen Abschluss zu erreichen.

Die vierte ist die Verhandlungslage. Wenn der Käufer den Steuervorteil unbedingt will, kann der Verkäufer ihn sich bezahlen lassen. Die Faustregel lautet: Der Verkäufer akzeptiert die für ihn teurere Struktur nur gegen einen Preisaufschlag, der die Mehrsteuer mindestens ausgleicht. Wie sich beide Varianten rechnerisch gegenüberstellen lassen, zeigt der Beitrag zu Enterprise Value und Equity Value.

Typische Fehler

Vier Muster sehen wir regelmäßig.

Der erste Fehler ist die unvollständige Liste. Wer Anlagenverzeichnis und Vertragsübersicht nicht sauber führt, überträgt weniger als gedacht.

Der zweite Fehler ist die zu späte Ansprache wichtiger Vertragspartner. Wer erst nach der Unterschrift beim Vermieter anruft, verhandelt aus der schwächsten denkbaren Position.

Der dritte Fehler betrifft die Mitarbeiter. Eine fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a BGB setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang, das Risiko bleibt dann über Monate offen.

Der vierte Fehler ist die fehlende Steuerrechnung im Vorfeld. Ob ein Asset Deal für den Verkäufer akzeptabel ist, lässt sich nur beantworten, wenn die Mehrbelastung beziffert ist. Diese Rechnung gehört vor die Verhandlung, nicht danach.

Ein kostenfreies Strategiegespräch hilft, die passende Struktur für den eigenen Fall zu bestimmen, bevor mit Interessenten gesprochen wird.

Häufige Fragen

Was ist ein Asset Deal?

Der Kauf einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens statt seiner Anteile. Maschinen, Vorräte, Verträge, Marken und Kundenbeziehungen werden einzeln übertragen, der bisherige Rechtsträger bleibt bestehen.

Was ist der Unterschied zum Share Deal?

Beim Share Deal wechseln die Gesellschaftsanteile den Eigentümer, das Unternehmen bleibt als Ganzes bestehen. Beim Asset Deal werden die Vermögensgegenstände einzeln verkauft, und der Käufer übernimmt nur, was im Vertrag ausdrücklich aufgeführt ist.

Gehen die Mitarbeiter mit über?

Ja. Nach § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Die Mitarbeiter müssen vorher in Textform unterrichtet werden und können dem Übergang binnen eines Monats widersprechen.

Welche Verträge gehen über?

Keine automatisch. Für jeden Miet-, Liefer- und Kundenvertrag ist die Zustimmung des Vertragspartners nötig. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und viele Lizenzen müssen neu beantragt werden.

Warum bevorzugen Käufer diese Struktur?

Wegen der Abschreibung. Der Käufer setzt die Wirtschaftsgüter mit dem gezahlten Preis an, und der Firmenwert wird über 15 Jahre abgeschrieben. Beim Anteilskauf gibt es diesen Effekt nicht.

Warum ist ein Asset Deal für Verkäufer oft teurer?

Weil alle stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Bei einer Kapitalgesellschaft entsteht der Gewinn zudem in der Gesellschaft, sodass bei einer späteren Ausschüttung noch einmal Steuer anfällt.

Haftet der Käufer für Altverbindlichkeiten?

Für einen Teil ja. Nach § 75 AO für betriebsbedingte Steuern des letzten Jahres, beschränkt auf das übernommene Vermögen, und nach § 25 HGB bei Fortführung der Firma, sofern die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

Fazit

Ein Asset Deal ist die aufwendigere der beiden Strukturen. Er verlangt vollständige Listen, die Zustimmung zahlreicher Vertragspartner und eine saubere Unterrichtung der Mitarbeiter.

Sein Wert liegt in der Selektion. Der Käufer nimmt mit, was er will, und lässt zurück, was er nicht braucht. Bezahlt wird das über die Steuerlast, die beim Verkäufer entsteht, und genau dieser Unterschied gehört in die Verhandlung eingepreist.

Drei Punkte entscheiden. Erstens die Vollständigkeit der Übertragungslisten. Zweitens die frühzeitige Klärung mit Vermietern, Großkunden und Lieferanten. Drittens die Steuerrechnung beider Varianten, bevor über den Preis gesprochen wird.

Wenn Sie wissen möchten, welche Struktur für Ihr Unternehmen die bessere ist und was beide Wege wert sind, bietet Venture Advisory Partners eine unverbindliche und kostenfreie Unternehmensbewertung an. Wie ein Verkaufsprozess im Mittelstand vorbereitet und geführt wird, zeigt unsere Seite zum mittelständischen Unternehmen verkaufen.

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

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