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Stille Beteiligung: typisch, atypisch, Steuern, Verkauf

Peter Nadolinski
CEO & Gründer von VAP
Ungefähre Lesedauer
9 Minuten
Stille Beteiligung: typisch, atypisch, Steuern, Verkauf

Inhaltverzeichnis

Wer im Mittelstand Kapital braucht, steht vor einer unangenehmen Wahl. Die Bank will Sicherheiten und Tilgung, ein Investor will Anteile und Mitsprache. Beides passt selten zu einem Inhaber, der die Kontrolle behalten möchte.

Zwischen diesen beiden Polen liegt eine Gestaltung, die viele kennen, aber wenige sauber einsetzen: die stille Beteiligung. Sie bringt Geld ins Unternehmen, ohne dass ein neuer Gesellschafter im Handelsregister auftaucht.

Dieser Beitrag erklärt, wie das rechtlich funktioniert, worin sich die typische von der atypischen Form unterscheidet, was steuerlich passiert und was zu beachten ist, wenn das Unternehmen später verkauft werden soll.

Was eine stille Beteiligung ist

Geregelt ist die Konstruktion in den §§ 230 bis 236 HGB. Ein stiller Gesellschafter leistet eine Einlage in das Handelsgewerbe eines anderen und wird dafür am Gewinn beteiligt.

Der entscheidende Punkt: Es entsteht eine reine Innengesellschaft. Nach außen tritt sie nicht in Erscheinung, es gibt keine Eintragung im Handelsregister, keine Firma, kein Gesellschaftsvermögen. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über.

Für Dritte bleibt das Unternehmen also unverändert. Kunden, Lieferanten und Wettbewerber merken von der Beteiligung nichts, und der stille Gesellschafter haftet ihnen gegenüber nicht.

Zwei Punkte sind zwingend. Eine Beteiligung am Gewinn muss vereinbart werden, sonst liegt keine stille Gesellschaft vor. Die Beteiligung am Verlust dagegen kann nach § 231 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden, und in der Praxis wird davon häufig Gebrauch gemacht.

Typisch oder atypisch: der Unterschied, auf den es ankommt

Die Begriffe klingen nach Formsache, entscheiden aber über Steuern, Rechte und die Behandlung im Verkaufsfall.

Bei der typischen Form ist der Stille reiner Kapitalgeber. Er bekommt seinen Gewinnanteil, hat Kontrollrechte nach dem Gesetz, aber kein unternehmerisches Risiko darüber hinaus. Am Ende erhält er seine Einlage zum Nennwert zurück, unabhängig davon, wie sich das Unternehmen entwickelt hat.

Bei der atypischen Form kommt beides hinzu, was einen Mitunternehmer ausmacht. Er ist an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt, trägt also Mitunternehmerrisiko, und er erhält erweiterte Kontroll- und Mitspracherechte, also Mitunternehmerinitiative.

Wirtschaftlich ist der Unterschied erheblich. Der typisch Stille gibt Geld gegen eine gewinnabhängige Vergütung. Der atypisch Stille wird wie ein Gesellschafter behandelt, nur ohne Anteil im Handelsregister, und profitiert von der Wertsteigerung des Unternehmens.

Die Abgrenzung erfolgt nicht nach der Überschrift im Vertrag, sondern nach dem, was tatsächlich vereinbart ist. Wer eine typische Beteiligung will, darf keine zu weitreichenden Mitspracherechte einräumen, sonst wird daraus ungewollt eine Mitunternehmerschaft.

Was das steuerlich bedeutet

Bei der typischen Variante erzielt der Stille Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Das Unternehmen behält darauf Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag ein, und die Sache ist für den Empfänger abgegolten.

Für das Unternehmen ist der Gewinnanteil Betriebsaufwand, mindert also den steuerpflichtigen Gewinn. Bei der Gewerbesteuer wird ein Viertel der Beträge wieder hinzugerechnet, soweit der Freibetrag von € 200.000 überschritten ist.

Bei der atypischen Variante sieht es anders aus. Der Stille ist Mitunternehmer, seine Einkünfte sind gewerblich, und es wird ein eigenes Feststellungsverfahren nötig. Der Gewinnanteil ist dann kein Betriebsaufwand mehr, sondern Teil des gemeinsam erwirtschafteten Ergebnisses.

Das klingt nach Nachteil, hat aber einen wichtigen Vorteil. Scheidet der atypisch Stille aus oder wird das Unternehmen verkauft, unterliegt sein Anteil am Veräußerungsgewinn der Systematik der §§ 16 und 34 EStG. Für ältere Gesellschafter kann das spürbar günstiger sein. Einen Überblick über die Steuerwirkungen beim Verkauf gibt unser Beitrag zu den Steuern beim Unternehmensverkauf.

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Wofür Inhaber sie im Mittelstand nutzen

In der Praxis begegnen uns drei Anlässe, und sie haben wenig miteinander zu tun.

Der erste ist Kapitalbedarf ohne Kontrollverlust. Eine Investition steht an, die Bank gibt nicht genug her, und ein klassischer Beteiligungsinvestor käme nur mit einem Anteil von 25 Prozent oder mehr ins Haus. Eine stille Beteiligung löst das, weil der Kapitalgeber keinen Gesellschaftsanteil bekommt.

Der zweite ist die Nachfolge. Ein Nachfolger, oft aus dem eigenen Management, soll schrittweise hineinwachsen, hat aber noch nicht das Geld für einen Anteil. Über eine atypisch stille Beteiligung nimmt er wirtschaftlich schon an der Wertentwicklung teil, bevor er formal Gesellschafter wird. Wie ein solcher Übergang vollständig ablaufen kann, beschreibt unser Beitrag zum Management Buyout.

Der dritte ist die Bindung von Leistungsträgern. Zwei oder drei Schlüsselpersonen sollen am Erfolg teilhaben, ohne dass der Gesellschafterkreis aufgemacht wird. Das ist einfacher zu handhaben als echte Anteile und im Zweifel leichter wieder aufzulösen.

Allen drei Fällen gemeinsam ist die Diskretion. Weder Kunden noch Wettbewerber erfahren davon, und genau das ist für viele Inhaber das eigentliche Argument.

Abgrenzung zu den Alternativen

Neben der stillen Beteiligung stehen andere Instrumente zur Wahl, und die Unterschiede werden oft verwischt.

Ein Darlehen ist reines Fremdkapital mit festem Zins und Rückzahlungsanspruch, ohne Gewinnbeteiligung. Wie das im Transaktionskontext funktioniert, zeigt unser Beitrag zum Verkäuferdarlehen.

Ein partiarisches Darlehen sieht der typisch stillen Beteiligung ähnlich, weil auch dort eine gewinnabhängige Vergütung fließt. Es fehlt aber der gemeinsame Zweck, es ist also kein Gesellschaftsverhältnis. Die Grenze ist fließend und in Verträgen häufig unsauber gezogen.

Genussrechte sind ebenfalls schuldrechtlich, lassen sich aber verbriefen und an mehrere Kapitalgeber ausgeben. Sie eignen sich für größere Volumina und breitere Investorenkreise.

Eine echte Minderheitsbeteiligung schließlich bringt einen Gesellschafter mit allen Rechten, inklusive Eintragung, Stimmrecht und Auskunftsansprüchen. Sie ist das stärkste Instrument und das am wenigsten reversible.

Was der Vertrag regeln muss

Der gesetzliche Rahmen ist dünn, deshalb entscheidet der Vertrag über fast alles. Vier Punkte sind in der Praxis die häufigsten Streitquellen.

Erstens die Bemessungsgrundlage. Worauf bezieht sich der Gewinnanteil, auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss, auf ein bereinigtes Ergebnis, auf das EBIT? Ohne saubere Definition streitet man später über jede Sonderabschreibung und jedes Geschäftsführergehalt.

Zweitens die Informationsrechte. Zu wenig davon macht den Kapitalgeber nervös, zu viel kann aus einer typischen ungewollt eine atypische Beteiligung machen. Diese Grenze gehört bewusst gezogen und nicht aus einer Vorlage übernommen.

Drittens Laufzeit und Kündigung. Feste Laufzeit oder unbefristet mit Kündigungsfrist, und vor allem: Wie wird abgefunden? Zum Nennwert, zum Buchwert oder zum anteiligen Unternehmenswert samt stillen Reserven? Das ist bei der atypischen Form die teuerste Frage überhaupt.

Viertens der Fall des Unternehmensverkaufs. Genau hier fehlt in vielen Verträgen jede Regelung, und genau dort wird es dann eng.

Dazu kommen zwei Punkte, die weniger oft diskutiert werden, aber Ärger ersparen. Ob die stille Beteiligung übertragbar ist, etwa an Erben oder an einen Dritten, und ob der Kapitalgeber einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Beides sollte im Vertrag stehen, weil beides im Streitfall sonst offen ist.

Wenn verkauft wird: die stille Beteiligung im Deal

Steht später ein Verkauf an, wird aus der diskreten Gestaltung ein Prüfungsthema. Jeder Erwerber lässt sich den Vertrag vorlegen und rechnet die Folgen durch.

Bei einem Anteilskauf läuft die stille Beteiligung zunächst weiter, weil sie am Unternehmen hängt und nicht an den Gesellschaftern. Der Käufer erbt also einen Vertragspartner, den er nicht ausgesucht hat, und der am Gewinn beteiligt bleibt.

Die meisten Erwerber wollen das nicht. Üblich ist deshalb, dass die stille Beteiligung vor dem Vollzug beendet wird, was eine Abfindung auslöst. Ist der Stille atypisch beteiligt, bemisst sich diese Abfindung nach dem Unternehmenswert einschließlich der stillen Reserven, und damit wird sie zu einem echten Kaufpreisfaktor.

Ein Beispiel macht die Größenordnung deutlich. Wird ein Unternehmen mit einem bereinigten Ergebnis von € 1,2 Mio. zum 6x bewertet, liegt der Wert bei € 7,2 Mio. Hält ein atypisch Stiller wirtschaftlich 20 Prozent, entfallen auf ihn rechnerisch € 1,44 Mio., die vom Erlös des Inhabers abgehen.

Es geht auch anders. Manche Erwerber, vor allem Finanzinvestoren, lassen den Stillen ausdrücklich an Bord, wenn es sich um den künftigen Geschäftsführer oder einen Leistungsträger handelt. Dann wird die stille Beteiligung in die neue Struktur überführt oder in eine echte Rückbeteiligung umgewandelt. Das setzt allerdings voraus, dass der Vertrag diese Möglichkeit offen lässt.

Verhandelt wird dann häufig über den Bewertungsstichtag, die Behandlung von Sondereffekten und die Frage, ob der Stille dieselbe Bewertungsmethode akzeptieren muss wie der Käufer. Wie ein Unternehmenswert belastbar hergeleitet wird, zeigt der Leitfaden zum Unternehmenswert berechnen.

Wer eine stille Beteiligung im Haus hat und über einen Verkauf nachdenkt, sollte diese Rechnung machen, bevor er Interessenten anspricht. Ein kostenfreies Strategiegespräch hilft, die Abfindungsklausel im Vertrag richtig einzuordnen.

Bank, Rating und die Frage nach dem Eigenkapital

Ein praktisches Argument betrifft die Bilanz. Richtig ausgestaltet, also mit Nachrangabrede, Verlustbeteiligung und langer Laufzeit, behandeln Banken eine stille Einlage als wirtschaftliches Eigenkapital.

Das verbessert die Eigenkapitalquote im Rating, ohne dass der Inhaber Anteile abgibt. Für Unternehmen, die an einer Kennzahlenklausel im Kreditvertrag hängen, kann das den Unterschied machen.

Gleichzeitig bleibt der Gewinnanteil Aufwand und mindert das ausgewiesene Ergebnis. Beim späteren Verkauf ist das zu bereinigen, weil ein Erwerber den Betrieb ohne diese Vergütung fortführt. Genau solche Posten gehören in die Normalisierung des Ergebnisses, bevor ein Faktor daraufgelegt wird. Wie diese Faktoren entstehen, erklärt unser Beitrag zum EBIT Multiple im Mittelstand.

Wo die Grenzen liegen

Drei Einschränkungen sollte man kennen, bevor die Gestaltung gewählt wird.

In der Insolvenz ist die typisch stille Einlage eine einfache Forderung, und mit Nachrangabrede steht der Kapitalgeber ganz hinten. Wer Geld gibt, sollte wissen, dass er im Ernstfall nach den Banken und Lieferanten kommt.

Bei der atypischen Form entsteht eine Mitunternehmerschaft mit eigener Feststellungserklärung, zusätzlichem Beratungsaufwand und laufender Abstimmung. Für kleine Volumina steht das oft in keinem Verhältnis.

Und die Diskretion hat Grenzen. Gegenüber Banken, dem Finanzamt und in der Prüfung durch einen Kaufinteressenten ist die Beteiligung offenzulegen. Wer sie als dauerhaft unsichtbar plant, plant falsch.

Häufige Fragen

Was ist eine stille Beteiligung?

Die Beteiligung an einem Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage nach den §§ 230 ff. HGB. Es entsteht eine reine Innengesellschaft ohne Eintragung im Handelsregister, der Stille wird am Gewinn beteiligt und haftet Dritten gegenüber nicht.

Was unterscheidet die typische von der atypischen Form?

Der typisch Stille ist reiner Kapitalgeber und bekommt am Ende seine Einlage zum Nennwert zurück. Der atypisch Stille ist an stillen Reserven und Geschäftswert beteiligt und hat erweiterte Mitspracherechte, gilt steuerlich also als Mitunternehmer.

Wie wird eine stille Beteiligung besteuert?

Bei der typischen Form erzielt der Stille Einkünfte aus Kapitalvermögen, das Unternehmen behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein und setzt den Gewinnanteil als Betriebsaufwand an. Bei der atypischen Form sind die Einkünfte gewerblich und werden gesondert festgestellt.

Haftet ein stiller Gesellschafter?

Gegenüber Gläubigern des Unternehmens nicht, weil er nach außen nicht auftritt. Sein Risiko beschränkt sich auf die Einlage, und auch eine Verlustbeteiligung lässt sich nach § 231 Abs. 2 HGB vertraglich ausschließen.

Was passiert mit der Beteiligung beim Unternehmensverkauf?

Sie hängt am Unternehmen, läuft bei einem Anteilskauf also zunächst weiter. In der Praxis verlangen Erwerber meist die Beendigung vor dem Vollzug, was eine Abfindung auslöst, bei der atypischen Form nach dem Unternehmenswert samt stillen Reserven.

Zählt eine stille Einlage als Eigenkapital?

Handelsrechtlich ist sie Fremdkapital, bei entsprechender Ausgestaltung mit Nachrang, Verlustbeteiligung und langer Laufzeit rechnen Banken sie im Rating aber als wirtschaftliches Eigenkapital an.

Wie hoch sollte die Gewinnbeteiligung sein?

Das hängt von Risiko, Laufzeit und Rangstellung ab und lässt sich nicht pauschal beziffern. Entscheidend ist weniger der Prozentsatz als die Definition der Bemessungsgrundlage, weil dort die späteren Streitigkeiten entstehen.

Fazit

Die stille Beteiligung ist das Instrument für Inhaber, die Kapital oder einen Partner brauchen, aber weder Anteile abgeben noch die Struktur offenlegen wollen. Für Nachfolgesituationen und zur Bindung von Leistungsträgern ist sie oft der pragmatischste Weg.

Drei Punkte entscheiden über den Erfolg. Erstens die bewusste Wahl zwischen typischer und atypischer Form, weil daran Steuern und Mitsprache hängen. Zweitens eine saubere Definition der Bemessungsgrundlage. Drittens eine Abfindungsklausel, die auch den Verkaufsfall regelt.

Wer eine stille Beteiligung im Unternehmen hat und über einen Verkauf nachdenkt, sollte den Wert beider Seiten kennen. Venture Advisory Partners bietet dafür eine unverbindliche und kostenfreie Unternehmensbewertung an. Wie ein Verkaufsprozess im Mittelstand vorbereitet wird, zeigt unsere Seite zum mittelständischen Unternehmen verkaufen.

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

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