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Minderheitsbeteiligung: Teilverkauf als Zwischenschritt zur Nachfolge

Peter Nadolinski
CEO & Gründer von VAP
Ungefähre Lesedauer
9 Minuten
Minderheitsbeteiligung: ein zweiter Schlüssel kommt an den Schlüsselbund des Inhabers
Minderheitsbeteiligung: Teilverkauf als Zwischenschritt zur Nachfolge

Inhaltverzeichnis

Nicht jeder Inhaber will sein Unternehmen auf einen Schlag verkaufen. Manche brauchen Kapital für Wachstum, andere wollen einen Teil ihres Vermögens absichern, ohne die Führung abzugeben. Wieder andere suchen einen Partner, der die Nachfolge in einigen Jahren vorbereitet.

Für alle drei Fälle gibt es eine Lösung, die im Mittelstand an Bedeutung gewinnt: die Minderheitsbeteiligung. Ein Investor übernimmt einen Teil der Anteile, der Inhaber bleibt Mehrheitsgesellschafter und behält die Kontrolle.

Das klingt nach dem Besten aus beiden Welten. In der Praxis hängt aber fast alles davon ab, wie groß der verkaufte Anteil ist, welche Rechte der neue Gesellschafter erhält und wie der spätere Ausstieg geregelt wird. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik, die rechtlichen Schwellen und die typischen Fallstricke.

Was eine Minderheitsbeteiligung ist

Eine Minderheitsbeteiligung liegt vor, wenn ein Gesellschafter weniger als 50 Prozent der Anteile hält. Er kann die Gesellschaft nicht allein steuern, ist aber am Gewinn, am Vermögen und an einem späteren Verkaufserlös beteiligt.

Für den Verkäufer ist die Minderheitsbeteiligung ein Teilverkauf. Er erhält Geld für einen Teil seiner Anteile oder, wenn der Investor neue Anteile zeichnet, frisches Kapital für das Unternehmen. Im ersten Fall fließt der Kaufpreis an den Inhaber, im zweiten in die Gesellschaft.

Der Markt für die Minderheitsbeteiligung ist kein Nischenthema. Nach den vorläufigen Zahlen des Bundesverbands Beteiligungskapital flossen 2025 in Deutschland rund € 2,8 Mrd. in Wachstums- und Minderheitsfinanzierungen. Investoren sind Private-Equity-Gesellschaften mit eigenen Minderheitsfonds, Family Offices, strategische Partner und vermögende Privatpersonen.

Abgrenzung zur stillen Beteiligung

Eine Minderheitsbeteiligung ist eine echte Gesellschafterstellung mit Stimmrecht und Anteil am Unternehmenswert. Die stille Beteiligung dagegen ist eine Einlage ohne Gesellschafterrechte, die im Handelsregister nicht erscheint. Wer Kapital aufnehmen will, ohne Anteile abzugeben, findet die Alternative in unserem Beitrag zur stillen Beteiligung.

Warum Inhaber Minderheitsanteile verkaufen

Die Motive für eine Minderheitsbeteiligung lassen sich auf vier Gründe zurückführen.

Der erste ist Vermögenssicherung. Viele Unternehmer haben den größten Teil ihres Vermögens im eigenen Betrieb gebunden. Ein Teilverkauf von 20 oder 30 Prozent verwandelt einen Teil davon in liquides Vermögen, ohne die Kontrolle aufzugeben.

Der zweite ist Wachstumsfinanzierung. Für eine Akquisition, einen neuen Standort oder eine Internationalisierung reicht die Bankfinanzierung oft nicht. Eine Minderheitsbeteiligung mit frischem Eigenkapital schließt diese Lücke.

Der dritte ist die vorbereitete Nachfolge. Ein Investor steigt mit einer Minderheit ein, lernt das Unternehmen kennen und übernimmt nach einigen Jahren die Mehrheit. Für den Inhaber ist das ein schrittweiser Übergang statt eines harten Schnitts. Wie sich eine solche Lösung in die gesamte Nachfolgeplanung einfügt, beschreibt unser Leitfaden.

Der vierte ist die Bereinigung des Gesellschafterkreises. In Familienunternehmen wollen einzelne Stämme oft aussteigen, während andere bleiben. Ein Investor kann die Anteile der ausscheidenden Gesellschafter als Minderheitsbeteiligung übernehmen. Wie solche Konstellationen beim Verkauf gelöst werden, zeigt unser Beitrag zum Familienunternehmen verkaufen.

Welcher Investor zu welchem Ziel passt

Nicht jeder Investor eignet sich für jede Minderheitsbeteiligung. Private-Equity-Gesellschaften mit Minderheitsfonds bringen Kapital und Erfahrung mit Wachstumsprojekten mit, haben aber einen festen Zeithorizont und bestehen auf klaren Ausstiegsregeln. Family Offices denken langfristiger und verlangen oft weniger Kontrollrechte, investieren aber selektiver.

Ein strategischer Partner, etwa ein Lieferant oder ein Kunde, kann über die Beteiligung hinaus Marktzugang oder Technologie einbringen. Gleichzeitig erhält er Einblick in Zahlen und Strategie, was bei einem späteren Verkauf an einen Dritten zum Problem werden kann. Welche Investorengruppe passt, hängt deshalb weniger vom Preis ab als vom Ziel, das der Inhaber mit der Minderheitsbeteiligung verfolgt.

Sperrminorität GmbH: was ab 25 Prozent gilt

Wie viel Einfluss ein Minderheitsgesellschafter hat, hängt in der GmbH stark von seiner Beteiligungsquote ab. Drei Schwellen sind entscheidend.

Jeder Gesellschafter hat unabhängig von seiner Quote ein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG. Er kann Einsicht in Bücher und Unterlagen verlangen. Schon eine kleine Beteiligung bringt also Transparenzpflichten mit sich.

Ab 10 Prozent kann ein Gesellschafter nach § 50 GmbHG die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen und Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.

Ab mehr als 25 Prozent entsteht die Sperrminorität. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und die Auflösung der Gesellschaft brauchen nach dem GmbHG eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Wer mehr als ein Viertel hält, kann diese Beschlüsse blockieren.

Für den Verkäufer heißt das: Eine Beteiligung von 24,9 Prozent und eine von 25,1 Prozent unterscheiden sich kaum im Kaufpreis, aber deutlich im Einfluss des Investors. Die Satzung kann diese gesetzlichen Schwellen zudem verschieben, etwa durch höhere Mehrheitserfordernisse für bestimmte Beschlüsse.

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Die Rechte, die ein Investor verlangt

Ein professioneller Investor gibt sich bei einer Minderheitsbeteiligung selten mit den gesetzlichen Mindestrechten zufrieden. Er verhandelt seine Rechte in einer Gesellschaftervereinbarung, und dort entscheidet sich, wie viel Freiheit der Inhaber tatsächlich behält.

Üblich sind erweiterte Informationsrechte, also monatliche Berichte, Planungen und Zugang zum Management. Dazu kommen Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Entscheidungen wie Akquisitionen, große Investitionen, neue Finanzierungen oder den Verkauf von Unternehmensteilen. Häufig verlangt der Investor auch einen Sitz in einem Beirat.

Für den Minderheitsgesellschafter sind diese Rechte Schutz vor Entscheidungen, die seinen Anteil entwerten. Für den Mehrheitsgesellschafter sind sie Einschränkungen im Tagesgeschäft. Die Kunst liegt darin, die Zustimmungsvorbehalte auf wirklich wesentliche Entscheidungen zu begrenzen und klare Schwellenwerte festzulegen.

Die Ausstiegsregeln

Der wichtigste Teil jeder Minderheitsbeteiligung ist die Frage, wie der Investor später wieder herauskommt. Ein Private-Equity-Investor muss nach einigen Jahren verkaufen, und auch ein Family Office will nicht unbegrenzt festsitzen.

Typische Regelungen sind das Mitverkaufsrecht, mit dem der Minderheitsgesellschafter seine Anteile zu denselben Bedingungen mitverkaufen kann, wenn der Mehrheitsgesellschafter verkauft. Umgekehrt erlaubt die Mitverkaufspflicht dem Mehrheitsgesellschafter, den Investor bei einem Komplettverkauf mitzuziehen. Dazu kommen Verkaufs- und Kaufoptionen, die zu festgelegten Zeitpunkten und nach einer vereinbarten Bewertungsformel ausgeübt werden können.

Hier liegt die größte Gefahr für Inhaber. Eine Verkaufsoption des Investors mit fester Mindestbewertung kann den Mehrheitsgesellschafter zwingen, Anteile zu einem Preis zurückzukaufen, den er nicht finanzieren kann. Umgekehrt kann eine weitreichende Mitverkaufspflicht dem Investor das Recht geben, nach Ablauf einer Frist den Verkauf des gesamten Unternehmens durchzusetzen.

Was eine Minderheitsbeteiligung wert ist

Eine Minderheitsbeteiligung ist in der Regel nicht so viel wert wie der entsprechende Anteil am Gesamtunternehmen. Der Grund ist fehlende Kontrolle: Der Investor kann weder Ausschüttungen erzwingen noch den Verkauf des Unternehmens bestimmen. Dieser sogenannte Minderheitsabschlag fällt umso geringer aus, je besser die vertraglichen Rechte des Investors ausgestaltet sind.

Ein Rechenbeispiel

Ein Unternehmen hat einen Wert des Eigenkapitals von € 20 Mio. Der Inhaber verkauft 30 Prozent, rechnerisch also € 6 Mio. Nach einem Minderheitsabschlag von 15 Prozent zahlt der Investor € 5,1 Mio.

Vier Jahre später ist das Unternehmen gewachsen, der Wert des Eigenkapitals liegt bei € 28 Mio. Beide Gesellschafter verkaufen gemeinsam an einen Dritten. Auf die verbleibenden 70 Prozent des Inhabers entfallen € 19,6 Mio.

Insgesamt hat der Inhaber damit € 24,7 Mio. erlöst, nämlich € 5,1 Mio. beim Teilverkauf und € 19,6 Mio. beim späteren Komplettverkauf. Ein sofortiger Komplettverkauf hätte € 20 Mio. gebracht. Die Rechnung geht allerdings nur auf, wenn das Wachstum tatsächlich eintritt. Wie sich der Wert der Anteile aus dem Unternehmenswert ergibt, erklärt unser Beitrag zu Enterprise Value und Equity Value.

Die steuerliche Seite

Verkauft eine Privatperson Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der sie mit mindestens 1 Prozent beteiligt ist, wird der Gewinn im Teileinkünfteverfahren besteuert. 60 Prozent des Gewinns sind steuerpflichtig. Hält der Inhaber die Anteile über eine Holding, ist der Veräußerungsgewinn weitgehend steuerfrei, solange er in der Holding bleibt.

Gerade bei einer Minderheitsbeteiligung als erstem Schritt eines gestuften Verkaufs lohnt es sich, die Struktur vor dem ersten Teilverkauf zu prüfen. Die Grundlagen beschreiben unsere Beiträge zum Verkauf von GmbH-Anteilen und zur Holding.

Typische Fehler beim Teilverkauf

Vier Muster tauchen in der Praxis immer wieder auf.

Der erste Fehler ist, nur über den Kaufpreis zu verhandeln. Bei einer Minderheitsbeteiligung entscheiden die Gesellschaftervereinbarung und die Ausstiegsregeln mehr über den wirtschaftlichen Erfolg als der Preis für die ersten Anteile.

Der zweite Fehler ist eine Quote knapp über 25 Prozent ohne bewusste Entscheidung. Wer eine Sperrminorität einräumt, gibt Einfluss auf Satzung und Kapitalmaßnahmen ab. Manchmal ist das gewollt, oft ist es nur das Ergebnis einer runden Zahl.

Der dritte Fehler ist eine Bewertungsformel für spätere Optionen, die nicht zum Geschäftsmodell passt. Eine Formel auf Basis eines einzelnen Jahres kann in einem schwachen Jahr zu einem Preis führen, den keine Seite für fair hält.

Der vierte Fehler ist, den Komplettverkauf beim Einstieg in die Minderheitsbeteiligung nicht mitzudenken. Ein Minderheitsgesellschafter mit eigenen Interessen kann einen späteren Verkauf erleichtern oder blockieren. Die Regeln dafür müssen beim Einstieg feststehen, nicht erst beim Ausstieg.

Aus unserer Erfahrung in mittelständischen Transaktionen ist die Minderheitsbeteiligung dann eine gute Lösung, wenn Inhaber und Investor dasselbe Ziel für die nächsten Jahre haben. Ob ein Teilverkauf oder ein Komplettverkauf besser passt, lässt sich in einem kostenfreien Strategiegespräch mit Venture Advisory Partners klären.

Häufige Fragen

Was ist eine Minderheitsbeteiligung?

Eine Minderheitsbeteiligung ist ein Anteil von weniger als 50 Prozent an einem Unternehmen. Der Minderheitsgesellschafter ist am Gewinn und am Unternehmenswert beteiligt, kann die Gesellschaft aber nicht allein steuern. Seine Einflussmöglichkeiten hängen von der Beteiligungsquote und von den vertraglich vereinbarten Rechten ab.

Welche Rechte hat ein Minderheitsgesellschafter in der GmbH?

Jeder Gesellschafter hat ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Ab 10 Prozent kann er die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Ab mehr als 25 Prozent hält er eine Sperrminorität und kann Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und die Auflösung blockieren. Weitere Rechte entstehen erst durch die Gesellschaftervereinbarung.

Ab wann hat man eine Sperrminorität in der GmbH?

Eine Sperrminorität besteht bei mehr als 25 Prozent der Stimmen, weil Satzungsänderungen und vergleichbare Grundlagenbeschlüsse eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen brauchen. Die Satzung kann für einzelne Beschlüsse höhere Mehrheiten vorsehen und damit auch kleineren Beteiligungen ein Vetorecht geben.

Wie wird eine Minderheitsbeteiligung bewertet?

Ausgangspunkt ist der anteilige Wert des Eigenkapitals. Davon wird häufig ein Minderheitsabschlag abgezogen, weil der Investor keine Kontrolle hat. Der Abschlag fällt geringer aus, wenn der Investor starke Informations-, Zustimmungs- und Ausstiegsrechte erhält. In der Praxis wird er deshalb zusammen mit der Gesellschaftervereinbarung verhandelt.

Kann ein Minderheitsgesellschafter den Verkauf des Unternehmens verhindern?

Grundsätzlich kann er nur seine eigenen Anteile verkaufen oder behalten. Verkauft der Mehrheitsgesellschafter seine Anteile, braucht der Käufer aber meist 100 Prozent. Ohne Mitverkaufspflicht kann ein Minderheitsgesellschafter den Komplettverkauf deshalb faktisch erschweren. Diese Frage sollte beim Einstieg geregelt werden.

Ist eine Minderheitsbeteiligung ein guter Weg zur Nachfolge?

Sie kann ein guter Zwischenschritt sein, wenn Inhaber und Investor das Ziel teilen, die Mehrheit nach einigen Jahren zu übertragen. Der Investor lernt das Unternehmen kennen, der Inhaber sichert einen Teil seines Vermögens. Voraussetzung sind klare Regeln für Bewertung und Zeitpunkt des späteren Mehrheitswechsels.

Fazit

Die Minderheitsbeteiligung ist für viele Mittelständler ein sinnvoller Mittelweg zwischen Behalten und Verkaufen. Sie bringt Kapital oder Liquidität, ohne dass der Inhaber die Kontrolle abgibt, und kann eine Nachfolge schrittweise vorbereiten.

Ihr Erfolg entscheidet sich weniger am Kaufpreis als an der Vertragsarchitektur. Beteiligungsquote, Zustimmungsvorbehalte und Ausstiegsregeln bestimmen, wie viel unternehmerische Freiheit bleibt und zu welchen Bedingungen der spätere Komplettverkauf stattfindet. Wer diese Punkte beim Einstieg sauber regelt, vermeidet die Konflikte, die Minderheitsbeteiligungen sonst so oft belasten.

Wenn Sie prüfen möchten, ob ein Teilverkauf für Ihr Unternehmen infrage kommt und welcher Wert dafür realistisch ist, bietet Venture Advisory Partners eine unverbindliche und kostenfreie Unternehmensbewertung an. Wie ein strukturierter Verkaufsprozess abläuft, zeigt unsere Seite zum mittelständischen Unternehmen verkaufen.

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

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