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Familienstiftung: Steuern, Fallen und die Alternative

Peter Nadolinski
CEO & Gründer von VAP
Ungefähre Lesedauer
9 Minuten
Familienstiftung: Steuern, Fallen und die Alternative

Inhaltverzeichnis

Viele Inhaber im Mittelstand stehen vor derselben Lage. Das Unternehmen läuft, die Kinder wollen oder können es nicht führen, und ein Verkauf fühlt sich nach Aufgabe an. In dieser Situation fällt regelmäßig ein Vorschlag: eine Familienstiftung.

Der Gedanke ist nachvollziehbar. Das Vermögen bleibt zusammen, die Familie bleibt versorgt, das Lebenswerk behält den eigenen Namen. Immer mehr Unternehmer gehen diesen Weg, und in bestimmten Konstellationen ist er richtig.

Dieser Beitrag ordnet ein, was eine Familienstiftung tatsächlich leistet, wie sie besteuert wird, wo die teuren Fallen liegen und in welchen Fällen der Verkauf für die Familie die ehrlichere Lösung ist.

Was eine Familienstiftung ist

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach den §§ 80 ff. BGB, die überwiegend privaten Zwecken dient, nämlich der Versorgung einer bestimmten Familie.

Der entscheidende Unterschied zu jeder Gesellschaftsform: Es gibt keine Gesellschafter und keinen Eigentümer. Das Vermögen gehört der Familienstiftung selbst. Niemand kann Anteile verkaufen, vererben oder verpfänden, weil es keine Anteile gibt.

Die Familienangehörigen werden stattdessen Begünstigte, im Fachbegriff Destinatäre. Sie erhalten Ausschüttungen nach den Regeln der Satzung, aber keine Beteiligung. Wer dazugehört und wer wie viel bekommt, legt der Stifter im Stiftungsgeschäft fest.

Damit ist der Kern beschrieben: Eigentum wird stillgelegt, Erträge fließen weiter. Genau das ist der Reiz, und genau daraus entstehen auch die Probleme.

Warum gerade jetzt so viele entstehen

Die Zahlen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen zeigen einen klaren Trend. 2024 wurden 711 Stiftungen neu errichtet, der Gesamtbestand stieg auf 26.349 und damit um 2,2 Prozent.

Interessanter ist die Zusammensetzung. Der Anteil gemeinnütziger Neugründungen ist 2024 auf 53 Prozent gefallen, nach 55 Prozent im Jahr zuvor. Knapp die Hälfte aller neuen Stiftungen ist also privatnützig, und dieser Bereich wächst überdurchschnittlich.

Die Gründe liegen auf der Hand. Die Nachfolgelücke im Mittelstand wird größer, Gesellschafterkreise zersplittern über die Generationen, und viele Inhaber rechnen mit einer Verschärfung der Erbschaftsteuer. Eine Familienstiftung wirkt in dieser Gemengelage wie eine Lösung für alles auf einmal.

Sie ist es nicht. Sie ist ein Werkzeug mit einem engen Einsatzbereich, und wie bei jeder Nachfolgeplanung im Mittelstand entscheidet die Ausgangslage darüber, ob sie passt.

Was sie löst und was sie nicht löst

Eine Familienstiftung löst vier Probleme zuverlässig. Sie verhindert die Zersplitterung des Unternehmens über Erbfälle, sie entzieht das Vermögen dem Zugriff einzelner Gesellschafter, sie schützt vor Zerschlagung im Streitfall und sie bindet die Ertragsverwendung dauerhaft an den Willen des Stifters.

Ein Problem löst sie nicht, und es ist das wichtigste. Eine Familienstiftung stellt keinen Geschäftsführer. Sie regelt, wem das Unternehmen gehört, nicht, wer es morgens aufschließt.

Genau hier liegt der häufigste Denkfehler. Wer keinen operativen Nachfolger hat und deshalb eine Familienstiftung errichtet, hat anschließend ein Unternehmen ohne Kopf und mit einer zusätzlichen Verwaltungsebene. Die Eigentumsfrage ist gelöst, die Führungsfrage ist unverändert offen.

In dieser Lage ist oft die Übergabe an das eigene Management der tragfähigere Weg. Wie das funktioniert, beschreibt unser Beitrag zum Management Buyout.

Die vier Steuerebenen

Eine Familienstiftung wird an vier Stellen besteuert. Wer nur die erste kennt, unterschätzt die Gesamtbelastung erheblich.

Erstens die Errichtung. Die Übertragung löst Schenkungsteuer aus. Nach dem Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 ErbStG wird dabei nach Steuerklasse I gerechnet, und zwar nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten. Sind die Kinder als Begünstigte benannt, gilt der Freibetrag von 400.000 Euro, bei weiter entfernten Begünstigten sinkt er deutlich.

Zweitens der laufende Betrieb. Die Familienstiftung ist körperschaftsteuerpflichtig, also 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, nach einem Freibetrag von 5.000 Euro. Hält sie Anteile an Kapitalgesellschaften, sind Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei, was die Struktur einer Holding sehr ähnlich macht.

Drittens die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, dazu gleich mehr.

Viertens die Ausschüttung. Was an die Destinatäre fließt, unterliegt bei diesen der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Das Geld wird also zweimal angefasst, einmal in der Familienstiftung und einmal beim Empfänger.

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Betriebsvermögen einbringen: die Behaltensfrist

Wird ein Unternehmen in eine Familienstiftung eingebracht, greifen die Verschonungsregeln der §§ 13a und 13b ErbStG genauso wie bei einer Schenkung an Kinder.

Die Regelverschonung stellt 85 Prozent des begünstigten Vermögens frei, verlangt dafür aber fünf Jahre Behaltensfrist und eine Lohnsumme von 400 Prozent. Die Optionsverschonung stellt 100 Prozent frei und verlangt sieben Jahre, eine Lohnsumme von 700 Prozent und höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen.

Hier liegt die teuerste Falle. Wird das Unternehmen innerhalb der Behaltensfrist verkauft, entfällt die Verschonung anteilig für die noch nicht abgelaufenen Jahre. Die Steuer wird rückwirkend festgesetzt, und zwar auf den damaligen Wert.

Diese Konstellation sehen wir in der Beratungspraxis regelmäßig. Eine Familienstiftung wird errichtet, zwei oder drei Jahre später kommt ein Käufer mit einem Angebot, das niemand erwartet hatte, und plötzlich steht die Nachversteuerung im Raum. Die Struktur, die Sicherheit schaffen sollte, kostet in diesem Moment Flexibilität.

Wer also auch nur die Möglichkeit eines Verkaufs im Blick hat, sollte wissen, was das Unternehmen am Markt wert ist, bevor er es einbringt.

Die Erbersatzsteuer und die Liquiditätsfrage

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Vermögen in einer Familienstiftung dauerhaft an der Erbschaftsteuer vorbeiläuft. Deshalb fingiert er alle 30 Jahre einen Erbfall.

Gerechnet wird nach Steuerklasse I mit einem festen Freibetrag von 800.000 Euro, also dem doppelten Kinderfreibetrag von zweimal 400.000 Euro. Der Steuersatz liegt je nach Wert zwischen 7 und 30 Prozent. Der Stichtag hängt nicht an einem Todesfall, sondern läuft rein kalendarisch.

Das eigentliche Problem ist nicht der Satz, sondern die Liquidität. Besteuert wird der Wert des Unternehmens, zugeflossen ist in diesem Jahr nichts. Eine Stundung über bis zu 30 Jahre ist möglich, kostet aber Zinsen und Planungsruhe.

Praktisch heißt das: Wer eine Familienstiftung errichtet, sollte den Unternehmenswert kennen und regelmäßig aktualisieren. Wie sich dieser Wert seriös ermitteln lässt, zeigt unser Leitfaden zum Unternehmenswert berechnen.

Familienstiftung und Unternehmensverkauf

Eine Familienstiftung kann verkaufen. Sie ist rechts- und handlungsfähig, und hält sie die Anteile an einer Kapitalgesellschaft, bleibt der Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei.

Wirtschaftlich entspricht das weitgehend dem, was eine Holdingstruktur leistet. Der Unterschied liegt darin, dass bei einer Holding am Ende jemand die Anteile hält und darüber entscheiden kann, während in der Familienstiftung die Satzung entscheidet. Wer die Alternative vergleichen will, findet die Mechanik im Beitrag Holding gründen.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens die eben beschriebene Behaltensfrist, die einen Verkauf in den ersten fünf oder sieben Jahren teuer macht. Zweitens die Frage des Gestaltungsmissbrauchs, wenn eine Struktur erkennbar nur errichtet wird, um einen bereits absehbaren Verkauf steuerlich zu optimieren.

Die Reihenfolge zählt also. Erst die Frage klären, ob verkauft werden soll, dann die Struktur bauen. Umgekehrt wird es regelmäßig teuer.

Wann der Verkauf die ehrlichere Lösung ist

Es gibt vier Situationen, in denen wir Inhabern offen dazu raten, die Stiftungsidee zurückzustellen.

Die erste ist die fehlende operative Nachfolge bei gleichzeitig fehlendem Interesse der Familie. Wer die Anteile bindet, aber niemanden hat, der führt, konserviert ein Problem statt es zu lösen.

Die zweite ist Investitionsbedarf. Braucht das Unternehmen in den nächsten Jahren Kapital, das die Familie nicht aufbringen will, ist ein Gesellschafter mit Geld und Netzwerk wertvoller als eine Satzung.

Die dritte ist die Ertragslage. Eine Familienstiftung muss laufende Kosten tragen und danach noch mehrere Destinatäre versorgen. Die nüchterne Rechnung lautet: nachhaltig ausschüttbarer Gewinn minus Verwaltungskosten, geteilt durch die Zahl der Begünstigten. Trägt dieses Ergebnis die Erwartungen der Familie nicht, entsteht Streit trotz Stiftung.

Die vierte ist die Klumpenrisiko-Frage. Steckt das gesamte Familienvermögen in einem Betrieb einer einzigen Branche, streut ein Verkauf das Risiko, während die Familienstiftung es zementiert. Welche Erlöse realistisch erzielbar sind, zeigt der Überblick Firma verkaufen.

Ein kostenfreies Strategiegespräch hilft, diese vier Punkte für den eigenen Fall durchzugehen, bevor Berater mit dem Satzungsentwurf beginnen.

Was die Errichtung praktisch verlangt

Am Anfang stehen das Stiftungsgeschäft und die Satzung. Beide müssen von der Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes anerkannt werden, und die Behörde prüft, ob das eingebrachte Vermögen den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann.

Die Satzung ist das Herzstück, weil sie sich später nur schwer ändern lässt. Sie regelt den Kreis der Begünstigten, die Verteilung der Erträge, die Besetzung von Vorstand und Beirat und den Umgang mit Familienstämmen, die sich auseinanderentwickeln.

Neu hinzugekommen ist eine Formalie mit Nebenwirkung. Zum 1. Januar 2026 startet das zentrale Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz, bestehende Stiftungen müssen sich bis zum 31. Dezember 2026 eintragen. Das Register ist öffentlich einsehbar.

Für eine Familienstiftung ist das ein unerwünschter Nebeneffekt, weil Diskretion oft zu den Motiven gehört. Der Zugriff auf einzelne Dokumente wie die Satzung kann bei berechtigtem Interesse beschränkt werden, Name, Sitz und Vorstand stehen aber offen.

Rechnen sollte man außerdem mit mehreren Monaten bis zur Anerkennung, mit laufenden Kosten für Buchführung, Prüfung und Gremien und mit steuerlicher Begleitung, die dauerhaft nötig bleibt. Steuerliche und rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzt dieser Beitrag ausdrücklich nicht.

Häufige Fragen zur Familienstiftung

Was ist eine Familienstiftung?

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die überwiegend dem Interesse einer Familie dient. Sie hat keine Gesellschafter, das Vermögen gehört ihr selbst, und die Familienangehörigen erhalten als Begünstigte Ausschüttungen nach den Regeln der Satzung.

Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung?

Eine feste Grenze gibt es nicht. In der Praxis wird häufig ein Vermögen im niedrigen bis mittleren einstelligen Millionenbereich genannt, weil darunter die laufenden Kosten für Verwaltung, Gremien und Beratung im Verhältnis zu schwer wiegen. Entscheidend ist weniger die Zahl als die Frage, ob die Erträge die Kosten und die Erwartungen der Begünstigten dauerhaft tragen.

Wie wird eine Familienstiftung besteuert?

Auf vier Ebenen: Schenkungsteuer bei der Errichtung, 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag im laufenden Betrieb, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre und 25 Prozent Kapitalertragsteuer bei den Begünstigten auf jede Ausschüttung.

Was ist die Erbersatzsteuer?

Eine alle 30 Jahre anfallende Erbschaftsteuer auf das Stiftungsvermögen. Gerechnet wird nach Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 800.000 Euro. Sie fällt unabhängig von Todesfällen an und kann auf Antrag gestundet werden.

Kann eine Familienstiftung das Unternehmen später verkaufen?

Ja. Hält sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Innerhalb der Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren führt ein Verkauf allerdings zur anteiligen Nachversteuerung der erbschaftsteuerlichen Verschonung.

Was ist der Unterschied zwischen Familienstiftung und Holding?

Steuerlich ähneln sich beide, weil in beiden Fällen § 8b KStG greift. Der Unterschied ist die Verfügungsmacht. An einer Holding halten Personen Anteile, die sie verkaufen oder vererben können. Bei der Familienstiftung gibt es niemanden, der verfügen kann, sondern nur die Satzung.

Muss eine Familienstiftung ins Stiftungsregister?

Ja. Seit dem 1. Januar 2026 werden rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts im zentralen Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz geführt, bestehende Stiftungen müssen sich bis Ende 2026 eintragen lassen. Das Register ist öffentlich.

Fazit

Eine Familienstiftung ist ein starkes Instrument, wenn ein Unternehmen zusammengehalten werden soll, die Familie es nicht führen muss und die Erträge die Struktur tragen. Sie ist kein Ersatz für einen Nachfolger und kein Steuersparmodell.

Drei Punkte entscheiden. Erstens die Führungsfrage, die eine Familienstiftung nicht beantwortet. Zweitens die Behaltensfrist, die einen späteren Verkauf für Jahre verteuert. Drittens die Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre Liquidität verlangt, ohne dass Liquidität zufließt.

Wer vor dieser Entscheidung steht, sollte den Marktwert des Unternehmens kennen, bevor er die Struktur festzurrt. Venture Advisory Partners bietet dafür eine unverbindliche und kostenfreie Unternehmensbewertung an. Wie ein Verkaufsprozess im Mittelstand abläuft, wenn die Familie sich dagegen entscheidet, zeigt unsere Seite zum mittelständischen Unternehmen verkaufen.

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